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Fragen und Antworten zu ausländischen Firmengründungen

Themen:

Wann wird in Deutschland eine  Betriebsstätte ausgelöst und damit eine Versteuerung in Deutschland?

Wie sieht es mit der Besteuerung von Einkommen in Deutschland aus?

Wie bekomme ich das Geld aus der Gesellschaft ?

Die ausländische Gesellschaft  beschäftigt in Deutschland Mitarbeiter/innen.

Unselbständige Zweigstelle /Repräsentanz.

Thema Buchhaltung und  Steuerberatung.

Muss die ausländische Gesellschaft überhaupt in Deutschland direkt auftreten?

Gibt es bei einer US INC mehr  zu beachten, da hier ja die europäische Niederlassungsfreiheit nicht greift?

Wie sind die Konten der  ausländischen Gesellschaften ausgestattet?

Ich habe den Unterschied zwischen natürlicher und juristischer Person nicht verstanden?!

Was ist eine Durchgriffshaftung?

Warum nicht gleich eine  Offshore-Gesellschaft?

Kann der Treuhand-Direktor/Geschäftsführer nicht auf das Vermögen der Gesellschaft  zugreifen?

Wir möchten wirklich  Geschäfte im Ausland tätigen, um so unser Geschäftsfeld zu erweitern.

Wie verhalte ich mich im Insolvenzverfahren, bzw. bei Überschuldung?

 

Wann wird in Deutschland eine  Betriebsstätte ausgelöst und damit eine             Versteuerung in Deutschland?

Zunächst einmal muss die  Gesellschaft im Gründungsland (UK, Spanien usw.) nach aussen tatsächlich existieren. Wir sprechen von sogenannten "Tatsächlichkeitsmerkmalen" diese sind:

1.1 Wer leitet die Gesellschaft?

Ein Bürger des Gründungslandes,  der seinen Lebensmittelpunkt im Gründungsland hat, muß als  Direktor/ Geschäftsführer der Gesellschaft ins Handelsregister im Gründungsland  eingetragen werden. Die deutschen Steuerbehörden gehen davon aus, dass ein Deutscher, mit Lebensmittelpunkt in Deutschland, keine ausländische Gesellschaft von Deutschland aus führen kann, was ja auch eine gewisse Logik hat.

Wenn Sie selbst oder einer Ihrer Mitarbeiter also nicht 51% des Jahres im Gründungsland anwesend sind und dort  einen Wohnsitz haben, stellen wir einen Treuhand-Direktor:

Einer unserer Rechtsanwälte oder Steuerberater im Gründungsland fungiert formal und ohne Befugnisse als Direktor / Geschäftsführer.

Übrigens sind sogenannte "Gründungs-Treuhänder" von Billig-Gründern der größte Unsinn den es gibt:  Letztendlich werden Sie als eigentlicher Gründer wieder identifiziert.

Ist die Gesellschaft im Gründungsland tatsächlich vorhanden?

Besteht eine "Firma" im Sinne? Ein Briefkasten oder Anrufbeantworter ist keine Firma im Sinne. Hat die ausländische Gesellschaft hingegen ein Domizil und eine echte Telefon- und Faxnummer, die auch erreichbar ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Firma im

Sinne existiert. Aus diesem  Grund installieren wir für Sie ein echtes Domizil, Telefon- und Fax im Gründungsland.

Billig-Gründer installieren für Ihre Kunden gern eine  Briefkastenadresse und einen Anrufbeantworter, dieses entspricht in keinem Fall den  Tatsächlichkeits - Kriterien.

Konto der Gesellschaft:Es gibt keine Firma ohne Bankkonto.  Aus diesem Grunde muss die Gesellschaft ein Konto im Gründungsland haben.

Wenn die obigen  Punkte  erfüllt sind, kann dennoch eine Betriebsstätte in Deutschland ausgelöst werden,  wenn:

Ihr Kunde mit der deutschen  Repräsentanz/ unselbständigen Zweigstelle den Vertrag zeichnet

Wenn Sie als Rechnungssteller die deutsche Repräsentanz/ unselbständige Zweigstelle angeben

Wenn die Rechnungen zu  Lasten der Gesellschaft an die deutsche Repräsentanz/ unselbständigen Zweigstelle gerichtet sind

Eine Betriebsstätte nach DBA vorliegt

 

Aus den genannten Gründen ist zwingend folgendes zu  beachten:

Ihre Kunden zeichnen als Vertragspartner mit dem "Sitz der Gesellschaft" im Gründungsland und NIE mit der deutsche Repräsentanz / unselbständige Zweigstelle.

Ihre Kunden erhalten die Rechnungsstellung vom Sitz der Gesellschaft im Gründungsland und NIE von der deutschen Repräsentanz/ unselbständigen Zweigstelle. Natürlich können  Sie die Rechnung von Deutschland aus fertigen und versenden, nur muss der  Rechnungssteller der Sitz der Gesellschaft im Ausland sein. Auch muss  immer das ausländische Konto, also das Konto der Gesellschaft, angegeben werden und es ist am Besten, wenn Ihre Kunden das Geld auf das Konto  der Gesellschaft im Ausland überweisen. Bereitet dieses Probleme, kann die unselbständige Zweigstelle in Deutschland auch ein Konto haben und Ihre Kunden können auch auf das deutsche Konto überweisen. Dann muss das deutsche Konto  aber zusätzlich/alternativ angegeben werden und das Geld muss  frühestmöglich an die Gesellschaft ins Ausland abgeführt werden.  Zusätzlich muss diese Verfahrensweise vom Sitz der Gesellschaft genehmigt sein.  

Rechnungen zu Lasten

der Gesellschaft müssen an den Sitz der Gesellschaft gerichtet werden und nicht an die deutsche unselbständige Zweigstelle/ Repräsentanz.

Bei Mietverträgen/ Leasingverträgen usw.. für un-/bewegliche Gegenstände in Deutschland,  muss der Vertragspartner ebenfalls der Sitz der Gesellschaft im Gründungsland sein. Unterhalten Sie also in Deutschland eine unselbständige  Zweigstelle, so muss der Mietvertrag auf den Sitz der Gesellschaft im  Gründungsland ausgestellt sein usw..

Sind alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt, wird in Deutschland i.d.R. KEINE Betriebsstätte ausgelöst und das weltweite Einkommen der Gesellschaft wird am Sitz der  Gesellschaft (also. Z.B. UK, Spanien, USA) versteuert.

Alle oben genannten Maßnahmen  zielen darauf ab, dass zweifelsfrei dokumentiert werden kann, dass in  Deutschland keine geschäftlichen Entscheidungen der Gesellschaft getroffen  werden und das die Gesellschaft im Ausland tatsächlich existiert.

Wie sieht es mit der Besteuerung von Einkommen in Deutschland aus?

Wenn Sie bei Ihrer ausländischen Gesellschaft angestellt sind (Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und dem Sitz der Gesellschaft im Gründungsland, Arbeitsort aber Deutschland), dann müssen Sie das Einkommen auch in Deutschland versteuern und sind  Sozialversicherungspflichtig. Daher sollten Sie zwar i.d.R. angestellt sein, aber mit einem niedrigen Gehalt.

**2: Vorsicht: Sind Sie als "Gründer" bei der ausländischen Gesellschaft angestellt UND haben Sie  Vertragsvollmacht, kann dieses nach DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen! Es ist besser NICHT angestellt zu sein, sondern nur als Repräsentant aufzutreten, der Vollmacht besitzt und natürlich auch Honorar erhalten kann.  Wollen Sie angestellt sein, sollten Sie "nach außen" keine Vollmacht  haben/ ausführen, sondern ein Dritter sollte Vollmacht haben bzw. nur Ihr  Treuhand-Direktor zeichnet im Namen der Gesellschaft. Die Ausnahme, die keine Betriebsstätte auslöst: Wenn sich die Vollmacht/ Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

Wie bekomme ich das Geld aus der Gesellschaft ?

Zunächst einmal können Sie sehr  viele "Dinge" als Kosten der Gesellschaft einfließen lassen, was den Gewinn der Gesellschaft entsprechend mindert. Bei ausländischen Gesellschaften (Ltd, S.L.,  INC) kennen wir den Tatbestand der "verdeckten Gewinnausschüttung"- wie bei einer deutschen GmbH- kaum oder nicht in der "deutschen Form" (Strafversteuerung einer VGA).

So akzeptiert das englische  Finanzamt sogar "Kleidung" als Kosten der Gesellschaft. Darüber hinaus können Sie mit der Visa-Card der Gesellschaft vom jedem Geldautomaten weltweit Geld abheben. Sie buchen dann z.B.  S.L. Bankkonto an S.L. Kasse. Ist das Geld bei einer Steuerprüfung dann nicht in  der Kasse, so besteht faktisch auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung, nur wird dieser Betrag einfach auf den buchhalterischen Gewinn der S.L.  hinzugerechnet und der "neue" Gewinn wird nun zu den Körperschafts-Steuersatz in Spanien versteuert.

Anders ausgedrückt: Nicht Sie als  natürliche Person holen mit der Visa Card Geld vom Bankautomaten, sondern die S.L. "holt Geld".

Entweder haben Sie für dieses Geld nun Rechnungen oder nicht.

4. Die ausländische Gesellschaft beschäftigt in Deutschland Mitarbeiter/innen

Sie unterhalten in Deutschland eine Repräsentanz oder unselbständige Zweigstelle Ihrer Gesellschaft und dort  sollen Mitarbeiter tätig werden. Hier ist folgendes zu beachten:

Ihre Mitarbeiter/innen haben einen Vertrag mit dem Sitz der Gesellschaft im Ausland und NICHT mit der  unselbständigen Zweigstelle.

Da der Arbeitsort Ihrer  Mitarbeiter/innen aber Deutschland ist, muss das Einkommen auch in Deutschland  versteuert werden und unterliegt in Deutschland der Sozialversicherungspflicht.

Das Gehalt muss vom Sitz der  Gesellschaft im Ausland überwiesen werden.

**2: Vorsicht: Sind Sie als "Gründer" bei der ausländischen Gesellschaft angestellt UND haben Sie  Vertragsvollmacht, kann dieses nach DBA eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen! Es ist besser NICHT angestellt zu sein, sondern nur als Repräsentant aufzutreten, der Vollmacht besitzt und natürlich auch Honorar erhalten kann.  Wollen Sie angestellt sein, sollten Sie "nach außen" keine Vollmacht  haben/ ausführen, sondern ein Dritter sollte Vollmacht haben bzw. nur Ihr  Treuhand-Direktor zeichnet im Namen der Gesellschaft.

5. Unselbständige Zweigstelle /Repräsentanz

Die unselbständige Zweigstelle einer ausländischen Gesellschaft wird NICHT beim deutschen Handelsregister eingetragen sondern nur beim Gewerbeamt angemeldet.

Sie besorgen sich einfach eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und senden diese an Ihren Treuhand-Direktor/Gesellschafter. Dieser muss die Gewerbeanmeldung tätigen. Logisch: Nicht Sie oder die unselbständige Zweigstelle kann "anmelden", sondern  nur der Sitz der Gesellschaft!

Die Repräsentanz einer  ausländischen Gesellschaft in Deutschland ist in Deutschland nicht  meldepflichtig. Allerdings eröffnen deutsche Banken i.d.R. auch kein Konto für eine Repräsentanz.

6. Thema Buchhaltung und  Steuerberatung

Ihre Firma hat Ihren Sitz im Ausland. Dort wird das weltweite Einkommen versteuert, also sollte auch dort die Buchhaltung und Steuerberatung erfolgen und NICHT in Deutschland.

Würde dieses in Deutschland  geschehen, könnte "man" sogar eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen!

Wir vermitteln deutschsprachige  Steuerberater in den Gründungsländern. Die Kosten liegen ca. 20% geringer als in  Deutschland, da die Gesellschaften nicht bilanziert werden müssen.

7. Muß die ausländische Gesellschaft überhaupt in Deutschland direkt                     auftreten?

Nein, muss sie nicht. Die ausländische Gesellschaft kann auch der deutschen Gesellschaft, also z.B. einer  GmbH, Rechnungen stellen, um den Gewinn in Deutschland zu minimieren. Auch kann eine "Betriebsaufspaltung" erfolgen: Bestimmte Teile  Ihrer deutschen Gesellschaft werden in die ausländische Gesellschaft  "ausgelagert".

Auch können Sie in Deutschland als freier Handelsvertreter nach § 84 HGB auftreten und erhalten von der  S.L. nur Provisionen pro Vertragsabschluß. Natürlich kann die ausländische  Gesellschaft auch Gesellschafter einer deutschen GmbH oder  BGB-Gesellschaft werden.

8. Gibt es bei einer US INC mehr zu beachten, da hier ja  die europäische              Niederlassungsfreiheit nicht greift?

Ja, gibt es! Die Tatsächlichkeitsmerkmale werden erweitert: Sie müssen nachweisen, dass die INC in den USA tatsächlich Geschäfte betreibt und einen Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses natürlich nur für den Fall, dass die US INC in Deutschland als unselbständige Zweigstelle auftreten soll. "Geschäftsbetrieb" heißt: ein Büro und einen Angestellten. Hierfür  halten wir Lösungen parat.

9. Wie sind die Konten der  ausländischen Gesellschaften ausgestattet?

Die Ausstattung ist wie folgt:

 
-Kontoeröffnung auf die  Gesellschaft
 
-Kontovollmacht haben nur Sie  und NICHT der Treuhand-Direktor (Eine Kontovollmacht sagt nichts über die "Besitzverhältnisse" zur Gesellschaft aus)
 
-Schecks und Verrechnungsschecks
 
-Visa Card
 
-Internet- Banking 
 

11. Ich habe den Unterschied zwischen natürlicher und  juristischer Person nicht verstanden?!

Eine natürliche Person sind SIE persönlich, eine juristische Person ist die "Firma". Beide "Personen" haben zunächst nichts miteinander zu tun.

Beispiel: Sie gründen in Deutschland eine Ein-Mann (Ein-Frau) - GmbH. Dann bestehen "Sie" im Grunde aus zwei "Personen": Sie  selbst als natürliche Person und Ihre GmbH als juristische Person. Haben Sie als  natürliche Person z.B. Schulden, können die Gläubiger also selbst bei einer Ein-Mann GmbH nicht auf das Vermögen der juristischen Person, also der GmbH, zugreifen. Allein der ausgeschüttete Gewinn der GmbH wäre für die Gläubiger  verfügbar.

Eine "Einzelfirma" ist eine  natürliche Person, eine GbR oder BGB-Gesellschaft sind mindestens zwei  natürliche Personen.

Natürliche Personen haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Juristische Personen haften  nur mit dem Stammkapital der Gesellschaft und/oder mit dem  Betriebsvermögen der Gesellschaft. Allerdings kennen wir bei der  deutschen GmbH den Tatbestand der "Durchgriffshaftung"! (vgl. Durchgriffshaftung)

Eine UK Ltd, spanische S.L. oder US INC sind juristische Personen.

Was ist eine Durchgriffshaftung?

Insbesondere bei der deutschen  GmbH kennen wir den Tatbestand der Durchgriffshaftung.

So z.B. bei  Insolvenzverschleppung nach deutschem Insolvenzrecht und/oder bei der Nicht-Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder bei Nicht-Bezahlung von  Steuern.

In solchen Fällen kann der deutsche Richter eine Durchgriffshaftung anordnen, so das plötzlich der  Gesellschafter oder Geschäftsführer als natürliche Person haftet und  nicht nur die GmbH als juristische Person!

Eine solche Durchgriffshaftung kennen wir in dieser Form bei ausländischen Gesellschaften nicht!  Durchgriffshaftungen erfolgen hier nur bei schweren Straftaten.

13. Warum nicht gleich eine  Offshore-Gesellschaft?

Natürlich sind die so genannten "Steuer-Paradiese" den Finanzbehörden in aller Welt wohl bekannt. Auch gibt es Vereinbarungen über "Amtshilfeersuchen" und die europäische  Niederlassungsfreiheit greift nicht.

Im Zweifel kann von den deutschen  Steuerbehörden eine "Umkehr der Beweispflicht" erzwungen werden: SIE müssen nachweisen, dass die Offshore-Gesellschaft legalen Zwecken dient.

Wir können also vor diesen Konstellationen nur warnen.

Die einzig wasserdichte  Konstellation ist die Verbindung einer Isle of Man-Gesellschaft mit einer Uk Ltd. Einzig England unterhält ein Doppelbesteuerungsabkommen  mit Isle of Man.

Außerhalb Englands tritt also nur die Ltd als  Gesellschaft auf.

Kann der Treuhand- Direktor / Geschäftsführer nicht auf das Vermögen der Gesellschaft zugreifen?

Nein, dieses ist völlig  ausgeschlossen. Zwischen dem Gründer und dem Treuhand - Direktor wird ein notarieller Treuhandvertrag geschlossen (vgl. Treuhandvertrag). In diesem  Vertrag ist geregelt, dass der Treuhand - Direktor nur als solcher auftritt und alle Rechte an den Nutznießer überträgt. Allein der Gründer erhält als einzige Person Kontovollmacht für das Geschäftskonto der Gesellschaft und nicht der Treuhand-Direktor. Eine Kontovollmacht sagt aber nichts über die Besitzverhältnisse zur Gesellschaft aus. So haben bei mittelständischen GmbHs  die Buchhaltungskräfte und Prokuristen i.d.R. Kontovollmacht, sind aber keine  Gesellschafter der GmbH.

Wir möchten tatsächlich  Geschäfte im Ausland tätigen, um so unser Geschäftsfeld zu erweitern.

Klar, z.B. England, USA oder Spanien bieten deutschen Unternehmen ein optimales Umfeld, um die  Dienstleistungen und Produkte auch in diesen Ländern anzubieten. In diesen  Fällen bieten wir unseren Kunden das komplette Know-How an:

 
Büro im Ausland
 
Mitarbeitersuche
 
Marketing im Ausland
 
Internet-Präsenz in der  Landessprache
 
Suchmaschinen-Ranking der  Internet-Präsenz
 
Beantragung VISA,  Aufenthaltserlaubnis

Ob Ihre Gesellschaft dann im Ausland einen Treuhänder benötigt und wie die optimale Verknüpfung zwischen der  aus- und inländischer Gesellschaft aussieht, müssen wir individuell besprechen. Dafür stehen wir Ihnen jederzeit auch kurzfristig persönlich zur Verfügung. Verfahren Sie wie folgt: Anrufen - Termin vereinbaren - Fragen klären - neue Firma bestellen oder sogar im akutem Fall sofort mitnehmen ! “

Wie verhalte ich mich im Insolvenzverfahren, bzw. bei Überschuldung?

Sie sind als natürliche Person überschuldet, bzw. im Insolvenzverfahren- und/oder es hat im Rahmen der  GmbH-Insolvenz eine Durchgriffshaftung auf Sie als natürliche Person stattgefunden?

Dann ist eine ausländische Gesellschaft (Ltd , INC oder S.L.) eine gute Möglichkeit des geschäftlichen  Neubeginns, ohne das Ihre Gläubiger auf das Vermögen der Ltd, S.L. oder INC  zugreifen können.

Um diesen Sachstand verstehen zu können, müssen Sie noch einmal den Unterschied zwischen natürlicher und  juristischer Person realisieren: Sie sind als "natürliche Person" überschuldet und/oder im Insolvenzverfahren, "Sie" als "natürliche Person" haben aber mit der juristischen Person, der Ltd, S.L. oder INC, nichts zu tun.

Ihre Gläubiger haben lediglich Zugriff auf den pfändbaren Anteil Ihres "Einkommens" und nicht auf das Vermögen/Umsatz der "Gesellschaft", selbst wenn im schlimmsten Fall herauskommen sollte, dass Sie hinter der Gesellschaft stecken. Sie können also bei der  unselbständigen Zweigstelle in Deutschland angestellt sein und den pfändbaren  Anteil Ihres Gehaltes an die Gläubiger abführen, bzw. im Insolvenzverfahren 6 Jahre an den Insolvenzverwalter, bis dann die Restschuldbefreiuung erfolgt. Beachten Sie bei dem "angestellt sein", dass gemäß DBA i.d.R. eine  Betriebsstätte in Deutschland ausgelöst wird, wenn ein Angestellter einer ausländischen Gesellschaft gleichzeitig Vollmacht hat, außer Vollmacht für den Einkauf von Waren oder Gütern. Wir haben oben erläutert, welche  Möglichkeiten / Alternativen hier bestehen. Natürlich können Sie auch sagen, Sie verzichten auf den steuerlichen Vorteil und Ihre S.L. / Ltd ist in Deutschland eine Zweigstelle. Finden wir aber schade.

Wenn jetzt vielleicht das eine oder andere für Sie noch nicht so ganz verständlich ist, dann sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen um auch noch die letzten, für Sie offenen, Fragen zu erörtern. Glauben Sie uns, fast jedem Kunden geht es so, und dafür sind wir ja auch da. Wir möchten, dass Sie mit “ Ihrem neuen Unternehmen “ Erfolg und auch Spaß haben und dieses kommt nur dann, wenn Sie sich persönlich Ihrer Sache sicher sind.

Unsere Berater stehen Ihnen jederzeit gerne zu einem persönlichen und vertraulichen Gespräch zur Verfügung, und da spielt auch die Uhrzeit oder der Tag keine Rolle. Rufen Sie uns ganz einfach an, vereinbaren Sie Ihren Besprechungstermin. Die Telefonnummern finden Sie auf unseren Seiten, sowie auch länderspezifische Servicerufnummern, unter denen Sie Mitarbeiter unseres Hauses erreichen können.

Handeln Sie jetzt, bevor es vielleicht andere für Sie tun und Sie dann das Nachsehen haben!

Unser Slogan für Sie:

Vereinbaren Sie einen Termin - Kommen Sie zum Gespräch und legen Sie alles offen - Dann können wir Ihnen auch helfen - Sie erhalten dann von uns konkrete Vorschläge - Sie entscheiden sich jetzt direkt vor Ort - In wenigen Tagen haben Sie schon Ihre neue Firma, oder nehmen diese gleich mit -  Schon können Sie nachts wieder ganz ruhig schlafen.
 

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